…................... …................... 13088 Berlin Amtsgericht Pankow/Weißensee Parkstr.  71 13068  Berlin Ablehnung Aktenzeichen : 22 F 3123/16 + 22 F 5612/16 + 22 F 4243/16 hiermit nehme ich wie folgt zur dienstlichen Äußerung der Richterin Stellung und beantrage eine weitere Ablehnung gegen die Richterin Gebhardt, da  wegen der  mangelhaften dienstliche Äußerung der Richterin die Erhöhung der Besorgnis der Befangenheit  besteht.   Begründung : 1 -   Die benutzte floskelhafte Formulierung "ich halte mich nicht für befangen" o. ä. ist überflüssig und auch rechtlich fragwürdig. Äußert sich ein Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme zur "Besorgnis seiner Befangenheit", könnte dies als Gesetzesverstoß gewertet werden, denn er ist verfahrensrechtlich nicht legitimiert, zur Zulässigkeit und Begründetheit des Gesuchs Stellung zu nehmen  Ein abgelehnter Richter hat sich in einer dienstlichen Äußerung  nur zu Tatsachen zu äußern . Dies wird von der Richterin nicht beachtet. –es ist nicht ihre Ansicht von Belang, sondern inwieweit bei dem Ablehnenden Grund zur Besorgnis der Befangenheit besteht. So entsteht weiterer Zweifel an ihre Sachlichkeit.   2 .   Soweit der Kindesvater rügt, sein Vater sei als sein Verfahrensbevollmächtigter nicht in allen auf den  21.7.16   terminierten Verfahren geladen worden, begründet dieses keine Besorgnis der Befangenheit.   Dieses ist wieder eine rechtsfremde Auffassung der Richterin,, denn der abgelehnte Richter ist verfahrensrechtlich nicht legitimiert, zur Zulässigkeit und Begründetheit des Gesuchs Stellung zu nehmen.  Damit  dokumentiert die Richterin wiederum die Nichtachtung der Rechte der Partei und die Gesetze. Warum wurde er denn nicht geladen ?   3 .   Im Hauptverfahren  22 F 3123/16   und im Eilverfahren  22 F 4243/16  wurde der Großvater väterlicherseits jeweils erst nach der Terminierung und Ladung der Beteiligten als Bevollmächtigter benannt.   Dieses ist eine falsche Darstellung der Tatsachen : Denn der Großvater wurde schon im Antrag vom  14.5.16  als Bevollmächtigter für das Verfahren  22 F 4243/16  benannt.                                                                      2   Auch in Anträgen vom  27.5.16  wurde  H-J. …........ im Verfahren  22 F 3123/16 als Bevollmächtigter benannt. So dass die Vertretungsfragen beiden Fällen vor der Ladung bekannt war.  Wieso die Richterin mit dermaßen unwahren Darstellungen hantiert ist nicht nachvollziehbar. Sie scheint mit falschen Behauptungen ihr Bild  bezüglich der Kritikpunkten In der Ablehnung verschönen zu wollen, was wohl einer Richterin unwürdig sein dürfte und das Ansehen des Gerichtes zerstört. Weiterhin wurde in der Verfügung vom  12.7.16  im Verfahren 22 F 5612/16  mitgeteilt, dass das Verfahren  22 F 3123/16  bereits abgeschlossen ist, was sich als totaler Unsinn ergibt. Hier ergibt sich die Frage, ob dieses mutwillig Verwirrung schaffen sollte, oder der Überblick bei der Richterin verloren ging ? Beides weist aber nicht auf eine ordentliche Verfahrensführung hin, so dass erheblich Bedenken bezüglich einer unabhängigen Verfahrenführung bestehen.   4.   Der jeweilige Termin war dem Bevollmächtigten auch bekannt. Im Verfahren 22 F 5612/16(einstweilige Anordnung Umgang) ist der Bevollmächtigte geladen worden   Hier wird von der Richterin die Vorbereitung auf Verfahren durch die ‚Partei missachtet. Es erfolgt in der Regel eine Vorbereitung auf die Verfahren, zu denen man geladen ist. Hinzu kommt, dass die Richterin mit Verfügung vom  12 7.2016  das Verfahren 22 F 3123/16  für abgeschlossen erklärt hat. Es hätte der Bevollmächtigte auf jeden Fall geladen werden müssen, denn nach Kenntnis über die Kündigung der Rechtsanwältin Frau Kempke bestand die Notwendigkeit der Ladung für den neuen Bevollmächtigten.   5 .   Soweit sich der Vater mit Schreiben vom  13.7.16  im Verfahren 22 F 5612/16  auf seinen Antrag auf Akteneinsicht vom  8.6.16  bezieht, übersieht er, dass das hiesige Verfahren erst auf Antrag des Vaters vom  18.6.16  eingeleitet worden.   Ein Herstellen eines Zusammenhanges zwischen Verfahren und Antrag war nicht möglich, da auch keine Bestätigung des Einganges (wie normal bei Gerichten üblich) von Anträgen erfolgte. Und auch bei der Akteneinsicht dieser Zusammenhang nicht ermittelt werden konnte, da die Akte nur aus losen Blättern der Ladung bestand. Der Antrag vom  18.6.16  beinhaltet die Fixierung der vereinbarten Festlegungen aus dem Vermerk vom  19.4.16, da die Mutter die Vereinbarung mehrfach gebrochen hat. Hier ging es hauptsächlich inhaltlich um die Festlegung zum Lebensmittelpunkt von …........... . Somit ist die Auslegung als Umgangsverfahren nicht nachvollziehbar. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, dass dieser Antrag nicht als Eilverfahren behandelt wurde. Auch hier handelt die Richterin willkürlich.   6 .   Innerhalb der Verfahren  22 F 3090/16  und  22 F 3130  wird mit Schreiben vom  10.6.16  die Bearbeitung  des Antrages vom 27.5.16  abgelehnt, obwohl es klar war, dass der Antrag separat zu behandeln war, da die Mutter die Vereinbarung nach Vermerk vom  19.4.16  mehrfach gebrochen hat. Es wurde unzulässig die Bearbeitung der einstweiligen Verfügung mit der Bemerkung die Verfahren  22 F 3090/16  und 22 F 3130/16  sind abgeschlossen, abgewürgt. Die Richterin meinte :                                                                       3   Eine Festlegung durch Beschluß ist dem abgeschlossenen Verfahren nicht möglich.   Entgegen der Auffassung der Richterin dürfte wohl gelten, dass wenn Festlegungen nicht eingehalten werden, Möglichkeiten bestehen, diese konkret festlegen zu lassen. Damit verliert die Richterin jeglichen Respekt, da die Handlungen anscheinend der Arbeitsvermeidung dienen.   7 .   Auf das Schreiben vom 13.7.16  wurde mit gerichtlicher Verfügung vom  18.7.16 In allen benannten Verfahren gewährt. Ausweislich des Vermerks Blatt 50 der Akte wurde Akteneinsicht genommen. In welche Akten kann von mir nicht nachvollzogen werden   Die Darstellung ist falsch : Eine entsprechende gerichtliche Verfügung vom  18.7.16  wurde bis heute nicht übergeben. Bei der Akteneinsicht am  19.7.16  nach 3-maligen Versuch war eine solche Verfügung vom  18.7.16  auch nicht in den Akten enthalten. Somit ist nicht nachvollziehbar, ob die Unterlage wirklich zu dem Zeitpunkt vorlag. Auch scheint die Richterin überhaupt keine Übersicht zu haben, denn es scheint nur in einer Akte die Akteneinsichtsnotiz enthalten zu sein sh. Blatt 50. Damit wird wieder gezeigt, dass eine ordentliche Trennung der Verfahren nicht erfolgt. Auch wurde keine ordentliche Akteneinsicht (auf der Bank auf dem Flur) gewährleistet.   8 ..   In die Akte22 F 3090/16  konnte der Vatervertreter jedoch schon deshalb keine Akteneinsicht nehmen, da diese dem Kammergericht zur Entscheidung über eine Beschwerde vorliegt.   Die Akteneinsicht in die Verfahren wurde schon mit Schreiben vom  8.6.16  beantragt,  Dazu wurde keine Entscheidung vorgelegt. Es wurde auch nicht informiert, daß die Akte nicht vorliegt. Über das Verfahren 22 F 3130/16 wird nicht ausgeführt. Die Akte liegt nicht beim Kammergericht. Es ist auch trotz Aufforderung der Nichtabhilfebeschluß vom  6.6.16  nicht übergeben worden. Es erfolgte auch hier keine Information. Hier liegt der Eindruck vor, der Bevollmächtigte wurde nicht akzeptiert.   Für das Verfahren  22 F 3130/16  wurde auch PKH -Antrag gestellt, noch mit Schr. Vom  28.4.16  geforderten Unterlagen wurde mit Schreiben vom  15.5.16  überreicht, trotzdem liegt bis heute noch keine Entscheidung vor.   9 .   Ob der vom Vater zitierte Nichtabhilfebeschluß vom  6.6.16 betreffend die Zurückweisung des  PKH-Antrages…  diesem übersandt worden ist, kann nicht gesagt werden.   Die Forderung nach Übergabe des Beschlusses vom  6.6.16  wurde telefonisch und schriftlich mit Schreiben vom  13.7.16  aufgemacht. Die Übergabe konnte schon im Juni im Büro nicht nachvollzogen werden.   10 .   Es trifft zu, dass eine Entscheidung über beantragten Schriftsatznachlaß für den Vater nicht ergangen ist. Die jeweiligen Sitzungsvermerke konnten auf Grund der Länge des Sitzungstages am  21.7.16  nicht vor Eingang des Befangenheitsgesuches fertig gestellt werden.                                                                   4     Hier wird bestätigt, dass kein Protokoll vor Ort erstellt wurde und es wohl auch nicht vorgesehen war. Es ist ein Unding, daß die Protokolle als Erinnerungsprotokolle erstellt werden. Dadurch wird nicht gesichert, daß der Willen der Parteien exakt formuliert werden kann. Hierdurch wird eine Willkür durch die Richterin organisiert, da keine Einsprüche zugelassen werden. Das Protokoll enthält also nur die Auffassung der Richterin und vielleicht noch ihr genehme Punkte. Auch beim Vermerk ist wieder festzustellen, dass keine Trennung der einzelnen Verfahren vorgenommen wird, was auch bei der Anhörung der Fall war.. Auch im Vermerk vom 19.4.16  wurde schon falsch und ungenau formuliert, was mit Schreiben vom  26.7.16  angezeigt wurde. Ein geändertes Protokoll wurde noch nicht übergeben. Mit dem Antrag auf Schriftsatznachlaß wurde dargelegt, daß zu dem umfangreichen Schriftsatz der Gegenseite vom  15.7.16  und der Stellungnahme von Frau Wolf nicht genügend Zeit zur Auswertung zur Verfügung standen. Es ist gar nicht zu verstehen, daß der Punkt nicht sofort behandelt wird. Es liegt der Verdacht nahe, daß hier bewußt eine umfassende Diskussion abgewürgt wurde, um eine schelle Einigung zu erreichen. Dies ist umso begründeter, da schon dargestellt war, daß zur Stellungnahme viele Einsprüche zur Darstellung vorliegen und der Schriftsatz der Gegenseite nur falsche Unterstellungen enthält. Dieses ist auch den jetzt vorliegenden Stellungnahmen jeweils vom  15.8.16  zu entnehmen.  Hier zeigt sich, dass die Richterin Sachvorträge nicht hören wollte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Richterin erst nach der Sitzung über den Antrag entscheiden wollte.   11 .   Was die Durchführung des Termins am  21.7.16  betrifft, habe ich am Anfang darauf hingewiesen, dass 3 Verfahren terminiert sind und zur Klarstellung noch einmal die Verfahrensgegenstände benannt.   Es wurde lediglich die drei Verfahren mit Aktenzeichen benannt, jedoch eine konkrete Benennung der Thematik erfolgte nicht, Auch eine Trennung in der Behandlung der Thematik gab es nicht.. Das Verfahren  22 F 5612/16  ist überhaupt nicht legitimiert. So gab es auch keine Erläuterungen zum Fakt, dass das Verfahren  22 F 3123/16  kt, Ladung vom  12.7.16 angeblich abgeschlossen ist.   12 .   Am Ende des Termins wurde im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht  22 F 4243/16  die Anträge gestellt   Es wurden keine Anträge gestellt. Es wurde eine Diskussion von der Richterin geführt, dass es wohl sinnvoll wäre, die Rücknahme des Antrages vorzunehmen, dieses wurde mit ihrer Darstellung untermauert, daß davon ausgegangen werden muß, dass keinerlei Chance beim Kammergericht besteht. Hiermit hat die Richterin wieder versucht mit unzulässigen Mitteln das Verfahren abzuwürgen und Einfluß auf die Partei zu nehmen. Als klargestellt wurde, dass eine Rücknahme nicht in Frage kommt und auch die Problematik nicht ausdiskutiert ist, meinte die Richterin, dann müsse sie sich ja eine Begründung einfallen lassen. Danach erfolgte keine Antragstellung.                                                             5   13 .   Im Hauptsacheverfahren  22 F 3123/16  wurde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ein Sachverständigengutachten einzuholen, weshalb keine Gesonderte Antragstellung durch die Beteiligten erforderlich ist.   So ist die Verhandlungsführung nicht erfolgt. Von Seite des Vaters wurde dargestellt, dass bei weiterer Behandlung unbedingt ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, da die Aktivitäten des Jugendamtes und die Stellungnahme von Frau Wolf nicht den Anforderungen entsprechen. Von der Richterin wurde nur in den Raum gestellt, dass sie wahrscheinlich ohne Sachverständigengutachten keine Entscheidung treffen kann. Konkrete Haltung wurde nicht eingenommen und dokumentiert.   14 .   Im Eilverfahren  zum Umgang  22 F 5612/16  wurde eine Einigung versucht, da diese nicht zu Stande kam, wurde eine gerichtliche Entscheidung in Aussicht gestellt. Anträge waren durch die Beteiligten nicht angekündigt. Sie sind in diesem auch von Amts wegen zu betreibenden Verfahren nicht erforderlich. Wie es im übrigen in den vorliegenden Familienverfahren nicht auf eine Antragsstellung im Termin ankommt.   Hier wird wieder falsch expliziert . ‚Hier wird ein Umgang behandelt, welcher von keiner Seite beantragt wurde. Die Darstellung das Verfahren basiere auf den Antrag vom  18.6.16  ist falsch, denn dort wurde beantragt die Vereinbarungspunkte aus dem Protokoll vom  19.4.16  als Festlegungen zu fixieren, dies wurde zu keinem Zeitpunkt thematisiert. Es sollte mit viel Aufwand ein Wechselmodell vereinbart werden, dies erfolgte obwohl der Vater dieses kategorisch abgelehnt hat. Es ist eine Zumutung, dass die Richterin willkürlich ein Verfahren kreiert und dieses noch mir Unterschieben will. Der Hinweis, zur Verfahrensführung von Amts wegen, ist unsinnig.   15 .   Sowohl der Vater , als auch dessen Beistand hatten im Rahmen der ca. 90-minutigen Sitzung ausreichend Zeit, ihre Sichtweise darzustellen   Diese Darstellung entspricht überhaupt nicht den Tatsachen. Die Sitzung dauerte ca.  45 Minuten, sie sollte  13:00 Uhr beginnen, begann jedoch mit  über 20-minutiger Verspätung ca.  13:25 Uhr. Von den  45 Minuten wurden 20 Minuten für die unsinnige (da dieses vom Vater abgelehnt wurde) Abstimmung von einem Wechselmodell verwandt. Die Sitzung war  14:05 beendet. Hier wird von der Richterin das wahre Zeitfenster des Termins einfach verdoppelt. Damit wird die Richterin unglaubwürdig. Die Verspätung wurde von der Richterin mehrfach begründet, dass sie Mittagspause realisieren musste, womit sie den Beteiligten nicht viel Achtung entgegen brachte, denn sie hätte eine bessere Planung realisieren oder auf das Mittag verzichten können..   16 .   Die Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle durch den Vater war durchaus Gegenstand der mündlichen Verhandlung                                                                     6   Zum Thema wurde gesprochen, auf die Details  wird  jedoch  nicht eingegangen. Die Richterin geht auf den Pkt. 12  der Ablehnung nur mit o.g. Phrase ein.      Auf die dort  genannten Unsachlichkeiten hat sie es nicht nötig, Stellung zu nehmen. Sie nimmt also den Sachvortrag wieder nicht zur Kenntnis.   17 .   Soweit der Vater seinen Antrag damit begründet, ich hätte geäußert, dass ich eine Vertretung durch den Großvater für nicht geeignet halte, ist hierzu Folgendes zu sagen, ich habe auf die Bekundung des Verfahrensbeistandes, es gäbe auf viele Ebenen Probleme geäußert, dass zwar in solchen Konstellationen von einer Verdoppelung der Parteienstellung vorliegt, die die Verfahrensordnung aber vorsieht.   Der Zusammenhang mit einer angeblichen Bekundung des Verfahrensbeistandes Ist nicht erkennbar. Es wurde klar von der Richterin geäußert, dass sie die Vertretung durch den Großvater  als nicht geeignet ansieht. Allein die unnötige Aussage hierzu, zeigt die Einstellung der Richterin. Nach ihrer Auffassung ist es nicht richtig, dass die Verfahrensordnung dies vorsieht. Solche Meinungsbekundungen sind jedoch in Verfahren unangebracht. Dies hat sie ja auch mit den Nichtreaktionen in der Praxis gezeigt. (Akteneinsichten Anfragen usw.) Auch hat sie diese Auffassung demonstrativ untermauert, indem sie die Forderung aufmachte, dass der Vater mal ausführen soll und nicht sein Bevollmächtigter.   18 .   Ich habe daneben gesagt, dass außerhalb des Verfahrens, insbesondere im Beratungsprozess beim Jugendamt, welcher sich alleine an die Eltern richten sollte, eine Einbindung des Großvaters ungünstig wäre.   Eine solche Bemerkung einer Richterin ist deplaziert und meinungsbildend. Die Richterin hätte sich vor solcher Bemerkung sachkundig machen sollen. Zum anderen muß nebenbei mal gesagt werden, dass eine Beratung im Jugendamt nicht stattfand, es wurde von der zuständigen Mitarbeiterin nicht einmal ein Gespräch mit dem Vater geführt. Mein Bevollmächtigter war bei einem Termin zu einer Beschwerde als Zeuge dabei, und dieses war auch dringend notwendig.   !9 . Das Ablehnungsgesuch  wurde am  22.7.16  angebracht.  Die Übergabe der dienstlichen Äußerung grundsätzlich eine Dienstpflicht des Richters erfolgte aber erst am  23.7.16. Damit lässt sich darauf schließen, dass der Pflicht  einer angemessenen Zeit - hier sollten ein paar Tage genügen – nicht nachgekommen wurde. Hier entsteht der Eindruck das Verfahren soll weiter verzögert werden. Dies ist bei dem Eilverfahren  22 F 4243/16  schon mit der ersten Behandlung am  21.7.16  beim Antrag vom  14.5.16  erfolgt,  zumal es sich um ein Verfahren welches dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterliegt handelt. Alleine dies  ist für sich betrachtet geeignet, eine Ablehnung wegen Befangenheit zu rechtfertigen..                                                                             7   20 .   Von der Ablehnung vom  22.7.16  wurden folgende Punkte überhaupt nicht in der dienstl. Äußerung mit behandelt. Wie durch obergerichtliche Rechtsprechung mehrfach festgestellt wurde, rechtfertigt die Verweigerung rechtlichen Gehörs durch mangelnde Sorgfalt einer dienstlichen Äußerung oder in ihr enthaltenen wahrheitswidrigen Darstellungen die Besorgnis der Befangenheit. Dies ist hier massiv der Fall.   3.  meine PKH-Anträge wurden nicht zeitnah bearbeitet und entschieden .   5.  beim Termin am  21.7.16  wurde keine Gelegenheit gegeben      -  auf die Schriftsätze der Gegenseite vom 15.7. 16          (diese mußten am  19.7.16 selbst vom Gericht abgeholt werden)      -  auf die Stellungnahme von Frau Wolf         (ein Schriftsatz lag noch nicht vor) Stellung zu nehmen    6.  die unsachliche Arbeit des Jugendamtes und der Kita konnten nicht angebracht werden   7. die Brechung der Beschlüsse vom  19.4.16  durch  JA und Kita wurden nicht in Kritik gestellt.   8.  eigene Standpunkte zu Ausführungen und Verhalten beim Termin  21.7.16  konnten nicht angebracht werden   10.  trotz Ablehnung des Wechselmodells wurde mit viel Zeit und Getöse versucht zeitl. Abläufe zu fixieren.   11.  die Besorgnis zu den Auswirkungen bei …........... wollte sie nicht hören   14.  obwohl Frau …...... für alle ersichtlich ihre starre Haltung demonstrierte, und zeigte, dass keine Abstimmung möglich erscheint, sollte keine Darstellung zum Persönlichkeitsbild erfolgen, hiermit wird das Opfer zum Täter gestempelt   16.  die Nichtabklärung von ….......... , bezüglich möglicher Schäden, beim EFB wurden nichtnachvollziehbar toleriert.   21 .   Noch einige Unsachlichkeiten der Richterin   -   Die Richterin hat die Anträge vom                          27.5.16                          6.6.16 nicht bearbeitet                -   im Gericht wurde mehrfach bei Anfragen und auch in dem Termin 21.7.16   durch Frau Budach und Frau Gebhardt dargestellt, dass ungewöhnlich viel Anträge in der Sache vorliegen. Hiermit wird negativ suggeriert.   -   Vom Jugendamt wird der -Richterin ein Schreiben übergeben, welches angeblich die Ungefährlichkeit der Mutter bestätigt. Die Darstellung des Vaters, dass seriös eine solche                                                                                                                                     8     Feststellung durch einen Psychiater nicht abgegeben wird und somit das Schreiben fragwürdig ist,  wird nicht beachtet und nicht im Protokoll der Verhandlung aufgenommen.   -   Frau Gebhardt leitet die Verhandlung ein, mit der Bemerkung, dass Frau Wolf in ihrer Stellungnahme das Wechselmodell favorisiert. Für sie sei damit alles klar. Auf die Einwände des Vaters, die Stellungnahme wird in Gänze in Frage gestellt, da viele Ungenauigkeiten und Falschdarstellungen sowie Unterlassungen enthalten sind konnten nur zu dem falschen Begriff  SPZ  und der Falschaussage der Kita, dass …........... seit Ostern nicht im der Kita war ausgeführt werden, was auch nicht im Vermerk aufgeführt wird. Die umfangreichen Gegendarstellungen zur Stellungnahme von Frau Wolf sind dem Schriftsatz vom  15.8. zu entnehmen.   -   Der Hinweis zum Schriftsatz der Gegenseite vom  15.7.16, dieser sei eine einzige Falschdarstellung und Verleumdung konnte nur zur falschen  Behauptung bezüglich der Aussperrung der Mutter aus der Wohnung ausgeführt werden. Auch dies ist nicht im Vermerk enthalten.   -   bei den Terminabstimmungen wurde von der Mutter in Ansätzen ihre starre Haltung bezüglich ihrer Forderungen aufgezeigt (mit Aufspringen, lautstark fordern zu Umgang am  21.7.  und …......... Geburtstag usw.) Auch ein Hinweis führte zu keiner Reaktion bei der Richterin. Statt dessen meinte sie:       Es sei nicht schlimm, wenn das Kind nicht pünktlich zu Bett kommt       …......... würde sich wohl freuen, wenn die Mutter sie vom Kindergarten abholt       (W hat sich mehr über Annette gefreut)       Es sei kein Problem, wenn der mit dem Kind abgestimmte Ablauf gekippt wird Mit einem solchen Verhalten wird eine kontinuierliche Erziehung unterwandert Auch hierzu keine Darstellung im Vermerk   -  Das die Mutter keine Wohnung hat, spielte bei dem Bemühen der Realisierung des Wechselmodells keine Rolle.   - Im Vermerk vom 21.7.16   wird kein Standpunkt des Vaters fixiert   -   in der Akte  22 F 5612/16  war am  19.7.16   kein Antrag enthalten, die Akte bestand nur aus losen Blättern der Ladung.      Die Richterin geht mit der dienstlichen Äußerung nicht ausreichend auf die gegen sie erhobenen Vorwürfe ein. Die Punkte  3, 5,  6,  7,  8,  10, 11,  14  und 16   (über  50%)  wurden nicht in der dienstlichen Äußerung von der Richterin erfasst zu den Rest äußert sie sich unwahr und mit falschen Formulierungen an der Sache vorbei. Weiterhin ist die willkürliche Verfahrensführung nicht geeignet, Verfahrenslösungen nach dem Gesetz zu erreichen.                                                               9 Die Darstellung des Zeitablaufes der Sitzung ist massiv unwahr, die nur zur Verteidigung ihrer Person dient.  somit muß ich dieses als Weigerung der Richterin verstehen, meinen Sachvortrag zur Kenntnis zu nehmen und sich damit zu befassen. Dies läuft auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs hinaus und kann unabhängig von den bereits vorgebrachten Ablehnungsgründen die Befangenheitsablehnung allein rechtfertigen (vgl. auch OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 193).     Ich bitte um eventuellen gerichtlichen Hinweis .     …............ Berlin, den  3..9.16